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16.01.2023: Keine Umsatzsteuer mehr auf Balkonkraftwerke

Konkret geändert wird das Umsatzsteuergesetz.
Neu heißt es in § 12, Absatz 3, der Nullsteuersatz gelte für "[...] Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern [...]". Schon dieser Teil lässt einige Fragen offen. Was "wesentliche Komponenten" sind, bedarf einer Erläuterung. Module und Wechselrichter gehören dazu, Speicher ebenfalls – aber sind beispielsweise Dachhaken und Schrauben ebenfalls von der Gesetzesänderung betroffen?

Der Nullsteuersatz gilt nur, "wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;". „Nah“ ist leider nicht definiert worden.

Seit dem 01.01.2023 gilt die Regelung. Näheres steht leider noch nicht ganz fest

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