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23.03.2015: Wie Sie das Finanzamt am Frühjahrsputz beteiligen

Die von einem Unternehmen ausgeführten Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten werden vom Staat gefördert.

Die Förderung ist beschränkt auf Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten inkl. der Mehrwertsteuer.
Materialkosten werden meistens nicht gefördert, aber es gibt eine Ausnahme:
geringwertige Verbrauchsmaterialien (Abdeckplane oder Material für die Vorarbeiten) die nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Wichtig ist:
Eine Rechnung muss ausgestellt werden, in der die Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten vom Material getrennt aufgeführt sind.
Die Bezahlung muss per Überweisung erfolgen. Bar gegen Quittung ist nicht möglich!

Folgendes können Sie sich über Ihre Einkommensteuer vom Finanzamt zurückholen:

* Handwerkerleistungen: 20% der Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro im Jahr
* sonstige haushaltsnahe Arbeiten (keine Handwerkerleistungen): 20% der Aufwendungen, für einen haushaltsnahen Mini-Jobber (400-Euro-Kraft/kurzfristig angestellte Kraft) aber begrenzt auf höchstens 510 Euro sowie
* für sozialversicherungspflichtige Hilfe oder ein Dienstleistungsunternehmen: 20% der Aufwendungen. Hier liegt die Begrenzung bei einem Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Jahr.

Quelle: Sparidee

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